BFH - Urteil vom 19.12.2007
IX R 40/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1128
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2146/06

BFH - Urteil vom 19.12.2007 (IX R 40/07) - DRsp Nr. 2008/10287

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen IX R 40/07

DRsp Nr. 2008/10287

Gründe:

I. Die im Streitjahr (2005) zur Einkommensteuer getrennt veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus, das im Streitjahr fertig gestellt wurde und das die Kläger seither selbst bewohnen.

Die Klägerin beantragte im Streitjahr Eigenheimzulage und bezeichnete sich allein als Anspruchsberechtigte. Die für die Eigenheimzulage maßgeblichen Einkünfte im Streitjahr (Erstjahr) und im vorangegangenen Jahr betrugen insgesamt 165 442 EUR.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, weil die Summe der positiven Einkünfte der Kläger im Erstjahr (Streitjahr) und im vorangegangenen Jahr den nach § 5 Satz 2 des Eigenheimzulagegesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076) -- EigZulG -- von 140 000 EUR übersteige.