BFH - Urteil vom 20.04.1988
I R 41/82
Normen:
AO (1977) § 182 Abs. 1 ; AStG §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 18 ; FGO §§ 42, 68, 74 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 530
BStBl II 1988, 868
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.04.1988 (I R 41/82) - DRsp Nr. 1996/13072

BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen I R 41/82

DRsp Nr. 1996/13072

»1. Erzielt eine Untergesellschaft i. S. des § 14 Abs. 1 AStG negative Zwischeneinkünfte (Verlust), so sind auch die negativen Zwischeneinkünfte der Obergesellschaft zuzurechnen. § 10 Abs. 1 S. 3 AStG findet auf die Zurechnung gemäß § 14 Abs. 1 AStG keine Anwendung. 2. Auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte findet § 1 AStG keine Anwendung, wenn die Zwischengesellschaft, was die Regel sein wird, nur Geschäftsbeziehungen "im" Ausland oder zum Inland unterhält. 3. Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 AStG tritt auch bei entsprechender Anwendung auf Grund des § 14 Abs. 2 AStG erst in dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr ein, in dem die zuzurechnenden Zwischeneinkünfte als Teil eines Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 2 AStG anzusetzen sind. 4. Ist es denkbar, daß die Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen sind, weil die bei dem Steuerinländer an sich anzusetzenden Hinzurechnungsbeträge insgesamt 120.000 DM nicht übersteigen {§ 9 AStG), so ist die Hinzurechnung gemäß § 10 Abs. 2 AStG unter den Vorbehalt zu stellen, daß sie nur gegenüber dem Steuerinländer gilt, in dessen Person die insgesamt nach § 9 AStG außer Ansatz zu lassenden Hinzurechnungsbeträge die Summe von 120.000 DM übersteigen.