I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 160 der Abgabenordnung (
1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Das Stammkapital betrug im Jahre 1982 20.000 DM. Gesellschafter sind Frau X mit einem Anteil von 4.000 DM und die Firma Y-AG, Vaduz, mit einem Anteil von 16.000 DM. Geschäftsführerin ist Frau X.
a) Die Klägerin machte in den Jahren 1975 bis 1978 Lizenzzahlungen an die Anstalt Z mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein als Betriebsausgaben geltend. Die Zahlungen beruhen auf einem Lizenzvertrag über ein Appartementhaussystem. Nach dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 800.000 DM. Das Appartementhaussystem konnte von der Klägerin nicht verwertet werden.
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