BFH - Urteil vom 20.07.1988
I R 174/85
Normen:
AO (1977) §§ 350, 360 Abs. 3 ; EStG (1975/1977) §§ 42d, 44 Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 6, 9, §50a Abs. 4, 5; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 496
BStBl II 1989, 87
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 20.07.1988 (I R 174/85) - DRsp Nr. 1996/13193

BFH, Urteil vom 20.07.1988 - Aktenzeichen I R 174/85

DRsp Nr. 1996/13193

»1. Enthält ein Haftungsbescheid als Begründung den Hinweis, der Haftungsschuldner hafte neben einem namentlich benannten Dritten als Gesamtschuldner, so ist der Dritte weder einspruchs- noch klagebefugt, wenn der Haftungsbescheid nicht auch ihm gegenüber die Haftungsschuld festsetzt. Dies gilt auch dann, wenn das FA den Dritten im Einspruchsverfahren zuzieht. 2. Vergütungsschuldner i. S. des § 50 a Abs. 5 EStG ist die Personengesellschaft, wenn sie die Vergütung zivilrechtlich schuldet. 3. Eine schriftstellerische Tätigkeit wird dort verwertet, wo der Autor dem Verleger die Autorenrechte überläßt. Dies ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung des Verlages.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 350, 360 Abs. 3 ; EStG (1975/1977) §§ 42d, 44 Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 6, 9, §50a Abs. 4, 5; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe: