BFH - Urteil vom 20.07.1988
II R 164/85
Normen:
FGO § 68, § 100 Abs. 1 S. 1, § 123 S. 2, § 127 ; GrEStG ND § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 13
BStBl II 1988, 955
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.07.1988 (II R 164/85) - DRsp Nr. 1996/13084

BFH, Urteil vom 20.07.1988 - Aktenzeichen II R 164/85

DRsp Nr. 1996/13084

»1. Wird ein vorläufiger Grunderwerbsteuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens durch einen endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid ersetzt, so ist Verfahrensgegenstand des weiteren gerichtlichen Verfahrens - wenn ein Antrag nach § 68 FGO gestellt wird - der endgültige Bescheid auch dann, wenn er den vorläufigen Bescheid nicht ändert. 2. Ergeht der endgültige Bescheid (Endgültigkeitserklärung) erst nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens und erweisen sich die Angriffe gegen diesen Bescheid aufgrund der Feststellungen des FG in der Sache als unbegründet, so muß der BFH das FG-Urteil aufheben, weil es einen anderen Verfahrensgegenstand betrifft, und die Klage abweisen.«

Normenkette:

FGO § 68, § 100 Abs. 1 S. 1, § 123 S. 2, § 127 ; GrEStG ND § 11 ;

Gründe: