BFH - Urteil vom 20.08.1986
I R 87/83
Normen:
KStG (1977) § 27 Abs. 1, 3;
Fundstellen:
BFHE 147, 521
BStBl II 1987, 75
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 20.08.1986 (I R 87/83) - DRsp Nr. 1996/12303

BFH, Urteil vom 20.08.1986 - Aktenzeichen I R 87/83

DRsp Nr. 1996/12303

»Die Rechtmäßigkeit der vom FA angesetzten Ausschüttungsbelastung i.S. des § 27 Abs. 1 KStG (1977) kann nur dann revisionsrechtlich geprüft werden, wenn das FG die für die Ausschüttung verwendeten Teilbeträge des Eigenkapitals in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat (§118 Abs. 2 FGO).«

Normenkette:

KStG (1977) § 27 Abs. 1, 3;

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. An ihr war im Streitjahr 1977 die B-SA, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich, zu 60 v.H. beteiligt. Einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 19,5 v.H. des Stammkapitals hielt der Gesellschafter-Geschäftsführer B.