BFH - Urteil vom 20.09.1989
X R 8/86
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BB 1990, 56
BFHE 158, 205
BStBl II 1990, 177
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.09.1989 (X R 8/86) - DRsp Nr. 1996/10639

BFH, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen X R 8/86

DRsp Nr. 1996/10639

»Ein Verfahren darf nur dann i. S. des § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn es zu einer Sachprüfung führen kann. Die Entscheidung, daß ein Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen wurde, kann unabhängig vom Ausgang eines anderen, für die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts möglicherweise vorgreiflichen Verfahrens ergehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für die Streitjahre zusammen mit ihrem während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, durch das Finanzamt A. zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts hatten die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz. Dort betrieb die Klägerin ein gewerbliches Unternehmen. Im Jahre 1975 verlegten die Klägerin und ihr Ehemann ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts B., des Beklagten und Revisionsbeklagten (FA), der von der Wohnsitzänderung im Jahr 1976 Kenntnis erhielt. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht.