Der Arbeitgeber des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatte für diesen eine Direktversicherung i.S. des § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeschlossen. Die jährlichen Beitragsleistungen in Höhe von 2300 DM wurden aus einer Barlohnumwandlung erbracht und vom Arbeitgeber ordnungsgemäß der pauschalen Lohn- und Lohnkirchensteuer unterworfen. Infolge eines Irrtums des Arbeitgebers wurden die Direktversicherungsbeiträge in den Kalenderjahren 1981 bis 1986 als Lohn verbucht und damit dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen. Ebenso waren auf den Lohnsteuerkarten der vorbezeichneten Jahre die Bruttoarbeitslöhne um jeweils 2300 DM zu hoch angegeben, was zu unzutreffenden Einkommensteuerbescheiden führte.
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