BFH - Urteil vom 20.10.1988
IV R 104/86
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1, § 200 ; GG Art. 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 4
BStBl II 1989, 180
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 20.10.1988 (IV R 104/86) - DRsp Nr. 1996/13213

BFH, Urteil vom 20.10.1988 - Aktenzeichen IV R 104/86

DRsp Nr. 1996/13213

»1. Ist eine Prüfungsanordnung aus formellen Gründen aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, kann die Finanzbehörde eine erneute Prüfungsanordnung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers auch dann erlassen, wenn aufgrund der früheren Prüfungsanordnung bereits Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (Bestätigung des Urteils vom 7.11.1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435). 2. Die Durchführung einer Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen verstößt nicht gegen Art. 13 GG

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1, § 200 ; GG Art. 13 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1. Oktober 1974 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Im Juni 1985 ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bei ihm erstmals eine Betriebsprüfung für die Jahre 1981 bis 1983 an. Die Prüfung wurde im Juni 1985 durchgeführt. Eine Schlußbesprechung hat stattgefunden; der Betriebsprüfungsbericht ist noch nicht übersandt worden. Im Juli 1985 erhob der Kläger gegen die Prüfungsanordnung Beschwerde, weil sie sich an "Herrn und Frau X" (Vor- und Zuname des Klägers) richte, obwohl er unverheiratet sei; die Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Klage stellte das Finanzgericht (FG) die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen dieses Mangels fest.