BFH - Urteil vom 20.12.2007
III R 56/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 937
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 269/99

BFH - Urteil vom 20.12.2007 (III R 56/04) - DRsp Nr. 2008/10134

BFH, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen III R 56/04

DRsp Nr. 2008/10134

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines aus den Flurstücken A und B bestehenden Grundstücks. Auf dem Flurstück A befanden sich eine Rasenfläche mit Obstbäumen und Sträuchern sowie eine Gartenhütte, eine Schaukel und ein Sandkasten. Das Flurstück B war mit einem von den Klägern bewohnten Einfamilienhaus mit Garage, Gartenterrasse und befestigter Einfahrt bebaut. Außerdem befanden sich darauf ein Gartenteich sowie Sträucher. Das Grundstück wurde von den beiden minderjährigen Kindern der Kläger sowie Kindern aus der Nachbarschaft zum Spielen genutzt.

Mit Schreiben vom 18. August 1994 teilte das Landratsamt den Klägern mit, bei einer vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz veranlassten Dioxinanalyse sei auf dem Flurstück A --bezogen auf eine Tiefe von 0 bis 100 cm-- ein Wert von 2 638 Nanogramm Toxizitätsäquivalente pro Kilogramm (ng I-TEq/kg) Boden und auf dem Flurstück B ein Wert von 204 ng I-TEq/kg Boden gemessen worden. Mit Schreiben vom 20. September 1994 gab das Landratsamt den Klägern die Ergebnisse weiterer Bodenproben bekannt, nach denen auf dem Flurstück A ein Oberbodenwert von 721 ng I-TEq/kg Boden und auf dem Flurstück B ein Oberbodenwert von 441 ng I-TEq/kg Boden festgestellt worden sei.