I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Möbelvertreter. Er war als freier Handelsvertreter seit 1958 aufgrund mündlicher Vereinbarung für den Möbelhersteller "St" in H, seit 1962 daneben auch für die Möbelfirma "S" in H tätig.
Am 1. September 1972 schloß der Kläger mit der E in Liechtenstein (E) einen schriftlichen Vertrag, nach dem er ab diesem Zeitpunkt als angestellter Vertreter der E in dem bisher von ihm bereisten Gebiet für den ausschließlichen Verkauf deren Produkte zuständig sein sollte. Neben einem monatlichen Fixum und einer Umsatzprovision von 2 bzw. 1 v.H. hatte der Kläger Anspruch auf Ersatz der Reise- und Werbungskosten, sowie der Geschäftsspesen. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung seitens der E zum 31. Dezember 1978.
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