BFH - Urteil vom 21.10.1988
III R 194/84
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 2, § 42, § 173 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 117 ; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 232
BStBl II 1989, 216
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 21.10.1988 (III R 194/84) - DRsp Nr. 1996/13268

BFH, Urteil vom 21.10.1988 - Aktenzeichen III R 194/84

DRsp Nr. 1996/13268

»1. Die Rechtsprechung des BFH zur Frage der Steuerumgehung durch Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften findet nur Anwendung, wenn zwischen den an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen und inländischen Steuerpflichtigen eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht. 2. Zur Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Rechtsgestaltungsmißbrauch. 3. Zum Prüfungsmaßstab des FG bei Feststellung einer Steuerhinterziehung.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 2, § 42, § 173 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 117 ; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Möbelvertreter. Er war als freier Handelsvertreter seit 1958 aufgrund mündlicher Vereinbarung für den Möbelhersteller "St" in H, seit 1962 daneben auch für die Möbelfirma "S" in H tätig.

Am 1. September 1972 schloß der Kläger mit der E in Liechtenstein (E) einen schriftlichen Vertrag, nach dem er ab diesem Zeitpunkt als angestellter Vertreter der E in dem bisher von ihm bereisten Gebiet für den ausschließlichen Verkauf deren Produkte zuständig sein sollte. Neben einem monatlichen Fixum und einer Umsatzprovision von 2 bzw. 1 v.H. hatte der Kläger Anspruch auf Ersatz der Reise- und Werbungskosten, sowie der Geschäftsspesen. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung seitens der E zum 31. Dezember 1978.