I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt seit 1981 in A und ist in B beschäftigt. Vom 7. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 stellte ihn sein Arbeitgeber zu einer Firma nach C ab. In seiner Einkommensteuererklärung für 1984 machte er u.a. für die ersten zwei Wochen und für weitere 197 Tage seiner Tätigkeit in C Mehraufwendungen für Verpflegung wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte nur für die ersten zwei Wochen (10 Arbeitstage) Verpflegungsmehraufwendungen von pauschal 39 DM täglich als Werbungskosten an.
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