BFH - Urteil vom 21.10.1988
VI R 147/86
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 518
BStBl II 1989, 561
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.10.1988 (VI R 147/86) - DRsp Nr. 1996/13335

BFH, Urteil vom 21.10.1988 - Aktenzeichen VI R 147/86

DRsp Nr. 1996/13335

»Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung können nur anerkannt werden, wenn der eigene Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG ein Familienhausstand ist. Dieser liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Frau und deren Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haushalt zusammenlebt (Anschluß an BFH-Urteil vom 22.09.1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt seit 1981 in A und ist in B beschäftigt. Vom 7. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 stellte ihn sein Arbeitgeber zu einer Firma nach C ab. In seiner Einkommensteuererklärung für 1984 machte er u.a. für die ersten zwei Wochen und für weitere 197 Tage seiner Tätigkeit in C Mehraufwendungen für Verpflegung wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte nur für die ersten zwei Wochen (10 Arbeitstage) Verpflegungsmehraufwendungen von pauschal 39 DM täglich als Werbungskosten an.