BFH - Urteil vom 21.10.1996 (VI R 46/96) - DRsp Nr. 1997/102
BFH, Urteil vom 21.10.1996 - Aktenzeichen VI R 46/96
DRsp Nr. 1997/102
»Erhält ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber zugesagte Ruhegeld nur deshalb in ungekürzter Höhe, weil er bei Beginn der Ruhegeldzahlungen dem Arbeitgeber die von diesem geleisteten Beiträge zu einer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung zurückgezahlt hat, hat sich der Arbeitnehmer mit dieser Einmalzahlung aus eigenem Vermögen in die Pensionsregelung seines Arbeitgebers eingekauft. Die vom Arbeitgeber gezahlten Versorgungsbezüge sind insoweit Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und kein nach § 19 Abs. 1 Nr. 2EStG steuerbares Ruhegeld, als sie als Ertrag des vom Arbeitnehmer aus seinem Vermögen hingegebenen Kapitals zu beurteilen sind.«