BFH - Urteil vom 21.10.1997
VIII R 39/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 829

BFH - Urteil vom 21.10.1997 (VIII R 39/96) - DRsp Nr. 1998/9151

BFH, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 39/96

DRsp Nr. 1998/9151

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Gesellschafter der A-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR entstand aus der früheren A-GmbH & Co. KG (KG), an der die Kläger als Kommanditisten beteiligt waren. Die KG verpachtete zum 31. Dezember 1981 ihr gesamtes Anlagevermögen --einschließlich eines Betriebsgrundstücks-- an eine neu gegründete GmbH. Eine sonstige Tätigkeit übte sie nicht mehr aus. In den folgenden Jahren wurde die KG als GbR fortgeführt. Die GbR erstellte Bilanzen und erklärte gewerbliche Einkünfte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dieser steuerlichen Beurteilung der Betriebsverpachtung.

Hauptgläubigerin der GbR war die X-Bank. Die Bankverbindlichkeiten betrugen zum 30. Juni 1991 2048335 DM, während das wesentliche Vermögen der GbR nur noch aus dem Betriebs-Grundstück mit einem Wert von etwa 1 Mio. DM bestand. Als Sicherheiten standen der Bank den Grundstückswert übersteigende Grundschulden und Bürgschaften zur Verfügung, die die Kläger noch als Kommanditisten der KG übernommen hatten. Der Kläger zu 2 hatte für Verbindlichkeiten unbegrenzt und zusammen mit der Klägerin zu 1 in Höhe von 400000 DM, die Klägerin zu 3 zusammen mit ihrem nicht an der Gesellschaft beteiligten Ehemann für 400000 DM, gebürgt.