BFH - Urteil vom 21.11.2002
VII R 21/01
Normen:
VO (EWG) Nr. 1224/80 (ZWVO 1980) Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. iv ;
Fundstellen:
BB 2003, 622
BFH/NV 2003, 578
BFHE 200, 458
DStRE 2003, 490
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5768/97

BFH - Urteil vom 21.11.2002 (VII R 21/01) - DRsp Nr. 2003/3778

BFH, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen VII R 21/01

DRsp Nr. 2003/3778

»1. Wird im Gesamtprozess einer Kollektionserstellung die letzte Verbesserung der Mustervorgaben, die nicht nur unwesentliches Beiwerk ist, im Ausfuhrland durch Personen durchgeführt, die vom Käufer der unter Verwendung dieser Muster dort hergestellten und dann in die Gemeinschaft eingeführten textilen Fertigerzeugnisse (Serienproduktion) bezahlt werden, so kommen die vom Käufer getragenen Aufwendungen für dieses Personal (hier: Zahlung der Gehälter und Übernahme von Wohnungsmieten), soweit sie nicht bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind, als unter dem Aspekt der sog. geistigen Beistellungen in deren Zollwert einzubeziehender Hinzurechnungsposten in Betracht. 2. Solche geistigen Beistellungen (1.) sind jedenfalls dann i.S. des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZWVO 1980 "außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet" worden und damit zuschlagpflichtig, wenn hinsichtlich der Tätigkeit der betreffenden ausländischen Mitarbeiter des in der Gemeinschaft ansässigen Käufers eine enge Beziehung zum Zollgebiet und damit zur Wirtschaft der Gemeinschaft nicht besteht. Die bloße Führung auf der Gehaltsliste des Käufers reicht hierfür nicht aus.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1224/80 (ZWVO 1980) Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. iv ;

Gründe: