BFH - Urteil vom 21.12.2005
I R 44/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6619/02

BFH - Urteil vom 21.12.2005 (I R 44/05) - DRsp Nr. 2006/8843

BFH, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen I R 44/05

DRsp Nr. 2006/8843

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2001 Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, die Klägerin mit Einkünften in Höhe von 1 360 DM, der Ehemann mit Einkünften in Höhe von 170 905 DM. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 152 219 DM und unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 6 912 DM wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 780 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Bescheid über evangelische Kirchensteuer 2001 aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (der Evangelische Stadtkirchenverband --Beklagter--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der angefochtene Kirchensteuerbescheid ist rechtmäßig.