FG Köln - Urteil vom 11.05.2005
11 K 6619/02
Normen:
Kirchensteuerordnung NW Ev § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; KiStG (NW) § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;

Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes in NW

FG Köln, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 11 K 6619/02

DRsp Nr. 2005/10210

Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes in NW

1. Das von einem Ehegatten mit geringem Einkommen erhobene besondere Kirchgeld, das mit Rücksicht auf ein erheblich höheres Einkommen des anderen, nicht kirchenangehörigen Ehegatten mitunter in weitaus größerem Betrag als den eigenen Einkünften bemessen wird, ist verfassungs(rechtlich) nicht zu beanstanden. 2. Die typisierende Regelung, das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen, viel höheren Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, ist verfassungsrechtlich zulässig. 3. Das aufgrund der nordrhein-westfälischen Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche gestaffelte besondere Kirchgeld bleibt in seiner Höhe unter der Hälfte des Kirchensteuerbetrages zurück, der zu zahlen wäre, wenn beide Ehegatten einer Kirche angehören würden. Daher wird der nicht kirchenangehörige Ehegatte tatsächlich nicht zum Kirchgeld herangezogen. 4. Die Verhältnisse dauernd getrennt lebender Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe und in einem Haushalt lebender glaubensverschiedener Ehegatten sind wirtschaftlich gesehen nicht vergleichbar, und somit ist auch keine Gleichbehandlung dieser beiden Fälle erforderlich.