BFH - Urteil vom 22.01.1988
III R 43-44/85
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 345
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 22.01.1988 (III R 43-44/85) - DRsp Nr. 1996/12903

BFH, Urteil vom 22.01.1988 - Aktenzeichen III R 43-44/85

DRsp Nr. 1996/12903

»1. Ein der Berufstätigkeit eines Architekten ähnlicher Beruf setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist. Die vergleichbaren Fachkenntnisse können auch durch Kurse oder Selbststudium erworben worden sein oder anhand einer praktischen Tätigkeit nachgewiesen werden, deren Schwerpunkt im Bereich der Planung von Bauwerken liegen muß (Anschluß an BFH-Urteil vom 17.11.1981 VIII R 121/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492). 2. Die Tätigkeit eines zum Techniker ausgebildeten Bauleiters, der an solchen Planungen allenfalls beteiligt ist, erfüllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG,
Fundstellen
BFHE 152, 345