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1993
BFH
BFH - Urteil vom 22.06.1993
VI R 103/92
Normen:
EStG
§
9
Abs.
1
S. 1, §
12
Nr.
1
S. 2;
Fundstellen:
BFHE 171, 552
Vorinstanzen:
FG Köln,
BFH - Urteil vom 22.06.1993 (VI R 103/92) - DRsp Nr. 1996/9820
BFH,
Urteil
vom 22.06.1993
- Aktenzeichen VI R 103/92
DRsp Nr. 1996/9820
»Aufwendungen für einen Lehrgang, der Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittelt, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.«
Normenkette:
EStG
§
9
Abs.
1
S. 1, §
12
Nr.
1
S. 2;
Vorinstanz: FG Köln,
Fundstellen
BFHE 171, 552
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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