BFH - Urteil vom 22.06.1993 (VI R 104/92) - DRsp Nr. 1996/9821
BFH, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen VI R 104/92
DRsp Nr. 1996/9821
»1. Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer unwirksamen Kündigung für frühere Jahre eine Gehaltsnachzahlung, so ist diese als Lohn des Jahres der Nachzahlung zu erfassen.2. § 34 Abs. 3EStG ab 1990 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«