BFH - Urteil vom 22.06.1993 (VI R 116/90) - DRsp Nr. 1996/9819
BFH, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen VI R 116/90
DRsp Nr. 1996/9819
»1. Die Vorschrift des § 42d Abs. 1 Nr. 1EStG ist ihrem Wortlaut gemäß dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber (nur) für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Lohnsteuer und nicht für gesetzeswidrig zu hoch einbehaltene Lohnsteuer haftet.2. Die Haftung nach § 42 d Abs. 1 Nr. 3EStG wegen einer fehlerhaftenLohnbescheinigung erfordert die Feststellung, daß Einkommensteuer (Lohnsteuer) verkürzt worden ist.«