BFH - Urteil vom 22.06.1993
VIII R 29/92
Fundstellen:
GmbHR 1994, 420

BFH - Urteil vom 22.06.1993 (VIII R 29/92) - DRsp Nr. 1998/3647

BFH, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen VIII R 29/92

DRsp Nr. 1998/3647

Die jederzeitige Austauschbarkeit eines Grundstücks ist lediglich Indiz für sein besonderes Gewicht als Betriebsgrundlage.

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks im Innenbereich der Stadt X. Ein Teil dieses Grundstücks diente bis zum Jahre 1980 als Sonderbetriebsvermögen der Kläger dem Geschäftsbetrieb einer KG, an der die Kläger ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren.

Der Geschäftsbetrieb der KG umfaßte einen Güternah- und -fernverkehr, einen . .. transport und ein . . . lager. Im Laufe des Jahres 1980 wurden die Konzessionen für den Güterfernverkehr einschließlich der dazugehörigen LKW veräußert. Der . . transport und das . . . lager wurden von einer zum Zwecke der Betriebsübernahme gegründeten GmbH fortgeführt, an deren Stammkapital die Kläger ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren. Die . . .fahrzeuge und das weitere bisherige Umlaufvermögen der KG wurden auf die GmbH übertragen, der betrieblich genutzte Grundstücksteil wurde von den Klägern an die GmbH verpachtet.