BFH - Urteil vom 22.07.1997
VIII R 14/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 305

BFH - Urteil vom 22.07.1997 (VIII R 14/96) - DRsp Nr. 1998/9279

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 14/96

DRsp Nr. 1998/9279

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß mit der Ambros S.A. (A) - einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein- hatte einen "Verwaltungsvertrag", aufgrund dessen er der A in den Jahren 1987 bis 1989 Kapitalbeträge in Höhe von insgesamt 9 300 DM zur Verfügung stellte.

Die A stellte ihren Anlegern monatliche "Renditen" bis zu 6 % in Aussicht. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, daß sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital in einer bestimmten Höhe zur Verfügung stellten und über den spekulativen Charakter der Kapitalanlagen einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden seien. Die Anleger hatten die Wahl zwischen monatlicher Wiederanlage der Gewinne und einer vierteljährlichen Gewinnausschüttung. In den zu Bestandteilen des Verwaltungsvertrages gewordenen - vorformulierten - Vertragsbedingungen heißt es u.a.:

"...

2.1 Der Verwalter kann die Anlage mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen, um Geschäfte an US-Börsen über einen oder mehrere Broker zu tätigen.

3.1 Getätigt werden überwiegend Stillhaltergeschäfte.

4.1 Die Anlagen haben spekulativen Charakter. Verluste können daher nicht ausgeschlossen werden. Eine Nachschußpflicht des Investors besteht nicht.