BFH - Urteil vom 22.09.1993
II R 63/91
Normen:
GrStG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 854
BFHE 173, 558
BStBl II 1994, 415
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.09.1993 (II R 63/91) - DRsp Nr. 1996/10054

BFH, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen II R 63/91

DRsp Nr. 1996/10054

»Ein während des ganzen Jahres nutzbares Ferienhaus, dessen Wohnfläche 49 qm beträgt und das neben einem Aufenthaltsraum mit Küchenzeile ein Bad und drei Schlafräume enthält, stellt eine Wohnung i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG dar. Dabei ist ohne Belang, daß die jeweiligen Bewohner bedürftigen Bevölkerungskreisen angehören, häufig wechseln und das Ferienhaus nur vorübergehend - zu Erholungszwecken - nutzen.«

Normenkette:

GrStG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein gemeinnütziger eingetragener Verein, ist Eigentümer des Grundstücks "X", auf dem sich ein Appartement-Haus und 17 Ferienhäuser befinden.

Die Ferienhäuser haben jeweils eine Wohnfläche von 49 qm und besitzen je einen Aufenthaltsraum mit Küchenzeile, ein Bad sowie drei Schlafräume. Nach ihrer baulichen Gestaltung sind sie während des ganzen Jahres nutzbar. Tatsächlich werden sie aber nur während eines Teils des Jahres dadurch benutzt, daß der Kläger sie an i.S. des § 53 der Abgabenordnung (AO 1977) hilfsbedürftige Personen vermietet.