I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein gemeinnütziger eingetragener Verein, ist Eigentümer des Grundstücks "X", auf dem sich ein Appartement-Haus und 17 Ferienhäuser befinden.
Die Ferienhäuser haben jeweils eine Wohnfläche von 49 qm und besitzen je einen Aufenthaltsraum mit Küchenzeile, ein Bad sowie drei Schlafräume. Nach ihrer baulichen Gestaltung sind sie während des ganzen Jahres nutzbar. Tatsächlich werden sie aber nur während eines Teils des Jahres dadurch benutzt, daß der Kläger sie an i.S. des § 53 der Abgabenordnung (
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