Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist im Jahre 1919, die Klägerin im Jahre 1922 geboren.
Der Kläger war Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Mit Vertrag vom 20.02.1984 übertrug er den Grundbesitz auf seinen Sohn. Dieser verpflichtete sich (§ 4 des Vertrages), "seinen Eltern" auf dem übertragenen Grundbesitz ein lebenslängliches Altenteilsrecht (u.a. freie Wohnung, freie Lieferung von Heizung, Strom und Wasser, freie Kost, Hege und Pflege "in guten und kranken Tagen" und ein bares Altenteil in Höhe von monatlich 500 DM) zu gewähren. Die Vertragschließenden bewilligten und beantragten die Eintragung der Altenteilsrechte "für die Altenteiler als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB im Grundbuch".
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