BFH - Urteil vom 22.09.1993
X R 48/92
Normen:
EStG § 9a S. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 1, 2, § 24a;
Fundstellen:
BB 1993, 2518
BFHE 172, 366
BStBl II 1994, 107
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1992, 531),

BFH - Urteil vom 22.09.1993 (X R 48/92) - DRsp Nr. 1996/9900

BFH, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen X R 48/92

DRsp Nr. 1996/9900

»Überträgt der Alleineigentümer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und werden hierbei Altenteilsleistungen auch zugunsten seiner Ehefrau als Gesamtberechtigter vereinbart, hat auch diese insoweit im Regelfall eigene Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Ihr stehen der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 9 a S. 1 Nr. 3 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gleichfalls zu.«

Normenkette:

EStG § 9a S. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 1, 2, § 24a;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist im Jahre 1919, die Klägerin im Jahre 1922 geboren.

Der Kläger war Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Mit Vertrag vom 20.02.1984 übertrug er den Grundbesitz auf seinen Sohn. Dieser verpflichtete sich (§ 4 des Vertrages), "seinen Eltern" auf dem übertragenen Grundbesitz ein lebenslängliches Altenteilsrecht (u.a. freie Wohnung, freie Lieferung von Heizung, Strom und Wasser, freie Kost, Hege und Pflege "in guten und kranken Tagen" und ein bares Altenteil in Höhe von monatlich 500 DM) zu gewähren. Die Vertragschließenden bewilligten und beantragten die Eintragung der Altenteilsrechte "für die Altenteiler als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB im Grundbuch".