BFH - Urteil vom 22.10.1985
IX R 48/82
Normen:
EStG (1977) §§ 7b, 21 Abs. 2.;
Fundstellen:
BFHE 145, 161
BStBl II 1986, 258
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 22.10.1985 (IX R 48/82) - DRsp Nr. 1996/10241

BFH, Urteil vom 22.10.1985 - Aktenzeichen IX R 48/82

DRsp Nr. 1996/10241

»1. Wird ein eigentumsähnlich gestaltetes Dauerwohnrecht i. S. von § 31 WEG entgeltlich bestellt, so hat der Dauerwohnberechtigte wie ein wirtschaftlicher Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 bzw. § 21 a EStG zu versteuern. 2. Dem entgeltlichen Erwerber eines solchen Dauerwohnrechts stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG wie dem Erwerber einer Eigentumswohnung zu. 3. Zur Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG zählen auch Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen, die den Anschaffungskosten oder anschaffungsnahmen Herstellungsaufwand zuzurechnen sind vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431 BStBl II 1985, 690).«

Normenkette:

EStG (1977) §§ 7b, 21 Abs. 2.;

Gründe: