BFH - Urteil vom 22.10.1985 (IX R 48/82) - DRsp Nr. 1996/10241
BFH, Urteil vom 22.10.1985 - Aktenzeichen IX R 48/82
DRsp Nr. 1996/10241
»1. Wird ein eigentumsähnlich gestaltetes Dauerwohnrecht i. S. von § 31WEG entgeltlich bestellt, so hat der Dauerwohnberechtigte wie ein wirtschaftlicher Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 bzw. § 21 aEStG zu versteuern.2. Dem entgeltlichen Erwerber eines solchen Dauerwohnrechts stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 bEStG wie dem Erwerber einer Eigentumswohnung zu.3. Zur Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach § 7 bEStG zählen auch Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen, die den Anschaffungskosten oder anschaffungsnahmen Herstellungsaufwand zuzurechnen sind vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431 BStBl II 1985, 690).«