BFH - Urteil vom 22.10.1993
IX R 111/91
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1416
BFHE 174, 216
DStZ 1994, 628
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.10.1993 (IX R 111/91) - DRsp Nr. 1995/1186

BFH, Urteil vom 22.10.1993 - Aktenzeichen IX R 111/91

DRsp Nr. 1995/1186

»Als Rohmietwert der Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus ist die Kostenmiete anzusetzen, wenn diese Wohnung, in die Teile eines unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäudes einbezogen sind, besonders aufwendig gestaltet oder ausgestattet ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92).«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1985 ein unter Denkmalschutz stehendes Einfamilienhaus auf einem 1.063 qm großen Grundstück. Im Jahre 1986 baute er dieses Haus, einen ursprünglich im 16.Jahrhundert aus Natursteinen errichteten Wehrspeicher, in ein Zweifamilienhaus um (Herstellungskosten: 1.016.968 DM). Die vom Kläger bezogene Hauptwohnung umfaßt eine Wohnfläche von etwa 215 qm. Die Einliegerwohnung (rd. 32 qm Wohnfläche) befindet sich auf dem freistehenden Garagengebäude.