Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist zu 100 % schwerbehindert. Er besitzt den Behindertenausweis mit den Merkmalen "aG" und "B". Er benutzte im Streitjahr (1988) einen 1987 für 75645 DM angeschafften Mercedes 300 SEL. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) deshalb u.a. Kfz-Kosten von 23844 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte hiervon jedoch nur 7732 DM an. Hiergegen erhoben die Kläger --die weitere, inzwischen jedoch erledigte Streitpunkte betreffende-- Klage, die teilweise Erfolg hatte.
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