BFH - Urteil vom 22.10.1996
III R 203/94
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1088
BB 1997, 1189
BFHE 182, 44
BStBl II 1997, 384
DB 1997, 1112
DStZ 1997, 648
NJW 1997, 2136
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 22.10.1996 (III R 203/94) - DRsp Nr. 1997/3526

BFH, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen III R 203/94

DRsp Nr. 1997/3526

»Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Kfz-Kosten Schwerbehinderter sind in der Regel nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschsätze nicht übersteigen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist zu 100 % schwerbehindert. Er besitzt den Behindertenausweis mit den Merkmalen "aG" und "B". Er benutzte im Streitjahr (1988) einen 1987 für 75645 DM angeschafften Mercedes 300 SEL. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) deshalb u.a. Kfz-Kosten von 23844 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte hiervon jedoch nur 7732 DM an. Hiergegen erhoben die Kläger --die weitere, inzwischen jedoch erledigte Streitpunkte betreffende-- Klage, die teilweise Erfolg hatte.