I. Für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA M-) den Gewinn 1978 mit Bescheid vom 10. Dezember 1980 unter Nachprüfungsvorbehalt fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Nach einer Außenprüfung änderte das FA M die Gewinnfeststellung durch Bescheid vom 1. Juli 1983.
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