BFH - Urteil vom 22.11.1988
VIII R 90/84
Normen:
FGO §§ 122, 155 ; ZPO §§ 239, 249 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 250
BStBl II 1989, 326
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 22.11.1988 (VIII R 90/84) - DRsp Nr. 1996/13272

BFH, Urteil vom 22.11.1988 - Aktenzeichen VIII R 90/84

DRsp Nr. 1996/13272

»1. Erlischt eine nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertretene parteifähige Personenvereinigung ohne Liquidation, so tritt Verfahrensunterbrechung ein. Während des Verfahrensstillstandes dürfen keine Entscheidungen des Gerichts ergehen. 2. Hat das FG nach Verbindung der Verfahren über die Klagen verschiedener Kläger dem Begehren des Klägers zu 1 teilweise stattgegeben und den Antrag des Klägers zu 2 abgewiesen, so ist der Kläger zu 2 am Verfahren über eine nur vom Beklagten eingelegte Revision nicht beteiligt.«

Normenkette:

FGO §§ 122, 155 ; ZPO §§ 239, 249 ;

Gründe: