BFH - Urteil vom 22.11.2007
III R 61/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 769
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3546/01

BFH - Urteil vom 22.11.2007 (III R 61/04) - DRsp Nr. 2008/5072

BFH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen III R 61/04

DRsp Nr. 2008/5072

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsnachfolger des am ... Januar 2005 verstorbenen F. Dieser reiste im Jahre 1993 mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 1.) und fünf Kindern, darunter die Kläger von 2. bis 5., aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland ein. Nach einem Asylverfahren war die Familie nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) 1990 ausländerrechtlich geduldet. F war berufstätig. Im August 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall, der zur Erwerbsunfähigkeit führte. Seit 1996 bezog er eine Dauerrente von der ...-Berufsgenossenschaft. Am 17. Januar 2003 erhielt die Familie wegen des Unfalls aus humanitären Gründen eine befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990.

Mit Antrag vom 26. April 2001 begehrte F Kindergeld für vier Kinder. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte dies ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 912 veröffentlicht.