BFH - Urteil vom 22.11.2007
III R 63/04
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 771
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1457/03

BFH - Urteil vom 22.11.2007 (III R 63/04) - DRsp Nr. 2008/5073

BFH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen III R 63/04

DRsp Nr. 2008/5073

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste im Jahre 1993 zusammen mit ihrem Ehemann und fünf Kindern aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland ein. Nach einem Asylverfahren war die Familie nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) 1990 ausländerrechtlich geduldet. Der Ehemann der Klägerin war berufstätig. Im August 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall, der zur Erwerbsunfähigkeit führte. Am 17. Januar 2003 erhielt die Familie wegen des Unfalls eine befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990. Am ... Januar 2005 verstarb der Ehemann, der bis zu seinem Tod von der Klägerin gepflegt wurde.

Mit Antrag vom 22. Januar 2003 begehrte die Klägerin Kindergeld für die drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte dies ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Mai 1999 C-262/96 (Slg. 1999, I-2685). Sie, die Klägerin, habe ihren zu 100 v.H. schwerbehinderten Mann gepflegt. Hätte dieser weiter gearbeitet, so hätte er Kindergeld bezogen. Ein Ausschluss des Kindergeldanspruchs könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.