BFH - Urteil vom 22.11.2007
V R 35/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 628
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1024/03

BFH - Urteil vom 22.11.2007 (V R 35/06) - DRsp Nr. 2008/4416

BFH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen V R 35/06

DRsp Nr. 2008/4416

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks.

In den Streitjahren 1998 und 1999 führte der Kläger nach den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung einen Anbau durch, durch den die schon vorhandenen Wohn- und Büroräume um mehr als das Doppelte erweitert wurden. Außerdem wurden die erforderlichen Gebäudeverbindungen zwischen Alt- und Anbau und ein neuer Zugang zu den im Dachgeschoss befindlichen Büros von der Straßenseite hergestellt, die Wärmedämmung verbessert und das Dach repariert. Ab dem 1. Oktober 1999 wurden die Büroräume an eine Steuerberatungsgesellschaft steuerpflichtig vermietet.

In seinen Steuerklärungen machte der Kläger für 1998 Vorsteuerbeträge in Höhe von 13 709,70 DM und für 1999 in Höhe von 25 815,07 DM geltend. Hierbei teilte er die nicht unmittelbar Wohnzwecken oder Bürozwecken zuzurechnenden Vorsteuerbeträge nach dem Flächenschlüssel auf, sodass ein Anteil von 1/3 als abziehbar behandelt wurde. Lediglich hinsichtlich der Wärmedämmung und der Dachreparatur hielt der Kläger eine Aufteilung von 50 % für sachgerecht.