BFH - Urteil vom 22.12.1993
I R 62/93
Normen:
EStG § 18 Abs. 1, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 636
BFHE 173, 163
BStBl II 1994, 352
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 22.12.1993 (I R 62/93) - DRsp Nr. 1996/9976

BFH, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen I R 62/93

DRsp Nr. 1996/9976

»1. Die Veräußerung des selbständigen Teils eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt eine vor der Veräußerung durch das Angebot freiberuflicher Leistungen ausgeübte marktorientierte Tätigkeit voraus, die sich von der oder den übrigen Tätigkeiten abgrenzbar unterscheidet. Die Unterscheidung kann nach sachlichen oder nach örtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sein (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182). 2. Innerbetriebliche Organisationseinheiten, die nicht selbst am Markt durch Leistungsangebote tätig werden, können kein selbständiger Teil eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG sein. 3. Ist ein Dentallabor Teil einer zahnärztlichen Praxis und bietet es keine selbständigen Leistungen am Markt an, so fehlt es an einem selbständigen Teil des Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind von Beruf Zahnärzte. Sie gründeten am 01.01.1984 eine Praxisgemeinschaft mit angeschlossenem zahntechnischen Labor in angemieteten Räumen. Mit Vertrag vom 01.01.1986 veräußerten sie nur das zahntechnische Labor an die M-Zahntechnik GmbH (M-GmbH). Die Praxisgemeinschaft wurde über den 01.01.1986 hinaus fortgesetzt.