BFH - Urteil vom 23.04.1996
IX R 5/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1758
BB 1996, 2127
BFHE 180, 374
BStBl II 1996, 595
DB 1996, 1759
DStR 1996, 1324
DStZ 1996, 629
NJWE-MietR 1996, 284
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.04.1996 (IX R 5/94) - DRsp Nr. 1996/28468

BFH, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen IX R 5/94

DRsp Nr. 1996/28468

»Eine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung kann dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn sie ausnahmsweise als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zu beurteilen ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 17. März 1988 zu je 1/2 Miteigentumsanteil ein Einfamilienhaus in W, das sie vermieteten. Den Kaufpreis finanzierten die Kläger durch ein Hypothekendarlehen der X-Bank.

Mit notariellem Vertrag vom 7. April 1988 veräußerten die Kläger "lastenfrei" ein bebautes Grundstück in Y zu einem Kaufpreis von 335000 DM. Die auf dem Grundstück zugunsten der Z-Bank lastende Briefgrundschuld in Höhe von 280000 DM lösten sie vorzeitig ab; hierfür hatten die Kläger an die Z-Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18159,75 DM zu zahlen.