Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 17. März 1988 zu je 1/2 Miteigentumsanteil ein Einfamilienhaus in W, das sie vermieteten. Den Kaufpreis finanzierten die Kläger durch ein Hypothekendarlehen der X-Bank.
Mit notariellem Vertrag vom 7. April 1988 veräußerten die Kläger "lastenfrei" ein bebautes Grundstück in Y zu einem Kaufpreis von 335000 DM. Die auf dem Grundstück zugunsten der Z-Bank lastende Briefgrundschuld in Höhe von 280000 DM lösten sie vorzeitig ab; hierfür hatten die Kläger an die Z-Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18159,75 DM zu zahlen.
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