BFH - Urteil vom 23.04.1996
VIII R 30/93
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 S. 4 lit. a, § 36a Abs. 1, § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 2134
BFHE 181, 7
DB 1996, 2061
DStR 1996, 1526
DStZ 1997, 122
NJW 1997, 680
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 23.04.1996 (VIII R 30/93) - DRsp Nr. 1996/28810

BFH, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen VIII R 30/93

DRsp Nr. 1996/28810

»Mit der ordnungsgemäßen Einbehaltung durch den Schuldner der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer auch dann i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhoben, wenn sie nicht an das FA abgeführt wird. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor, so erlangt der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) im Zeitpunkt der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge einen Steueranrechnungsanspruch, der zu einer Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. von § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG führt. Dem steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG vorliegen und das FA in einem späteren Veranlagungszeitraum dementsprechend handelt.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 S. 4 lit. a, § 36a Abs. 1, § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Frage, ob die vom Schuldner der Kapitalerträge einbehaltene, aber nicht an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer neben der ausgeschütteten Nettodividende als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.