BFH - Urteil vom 23.05.1996
IV R 87/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 21e;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 21 e GVG
BB 1996, 1926
BB 1996, 2231
BFHE 180, 396
BStBl II 1996, 523
DB 1996, 2062
DRsp-ROM Nr. 1996/23572
DStR 1996, 1443
DStZ 1997, 63
NJW 1996, 3367

BFH - Urteil vom 23.05.1996 (IV R 87/93) - DRsp Nr. 1996/23571

BFH, Urteil vom 23.05.1996 - Aktenzeichen IV R 87/93

DRsp Nr. 1996/23571

»1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird grundsätzlich nicht dadurch verletzt, daß nach der Umsetzung eines Richters der zuständige Senat in einer anderen als der bisherigen personellen Besetzung entscheidet, und zwar auch dann nicht, wenn der ausgeschiedene Richter bis zu seinem Ausscheiden als Berichterstatter in der Sache tätig gewesen war. 2. Zur Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn nach einem Erörterungstermin beim Berichterstatter dieser infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans in einen anderen Senat des FG wechselt und ein anderer Richter zum Berichterstatter in der Sache bestimmt wird. 3. Geschäftsführung im Sinne der Regelung über die gewerblich geprägte Personengesellschaft ist die organschaftliche Geschäftsführung des Gesellschafters für die Gesellschaft. Bei einer GmbH & Co. KG, deren alleinige Geschäftsführerin die Komplementär-GmbH ist, ist der zur Führung der Geschäfte der GmbH berufene Kommanditist nicht wegen dieser Geschäftsführungsbefugnis auch als zur Führung der Geschäfte der KG berufen anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 21e;

Gründe: