BFH - Urteil vom 23.06.1993
I R 14/93
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1936
BB 1993, 2137
BFHE 171, 521
BStBl II 1993, 806
DStZ 1993, 637
NJW 1993, 3159
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.06.1993 (I R 14/93) - DRsp Nr. 1996/9814

BFH, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen I R 14/93

DRsp Nr. 1996/9814

»Die Kosten einer für Geschäftsfreunde veranstalteten Auslandsreise sind Aufwendungen für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Verlag, wobei sie auch Nebengeschäfte, wie Durchführung von Maßnahmen der Werbung, Verkaufsforderung und Information übernimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag im Streitjahr (1984) in der Erstellung von Werbeträgern, die insbesondere einzelnen Zeitschriftenausgaben als Beilagen eingebunden waren.

In der Zeit vom 24.05.1984 bis 27.05.1984 veranstaltete die Klägerin eine Informationsreise nach Rom. Wegen der Einzelheiten zum Reiseablauf hat das Finanzgericht (FG) auf das Reiseprogramm Bezug genommen.

An der Reise nahmen neben der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin und drei Vertretern des mitveranstaltenden Verlagshauses weitere 16 Personen teil.

Dieser Teilnehmerkreis setzte sich zusammen aus:

a) 10 Personen, die als Marketingleiter, Produktmanager, Pressechefs oder Werbeleiter bei Firmen verschiedener Branchen tätig waren,

b) drei Angestellten verschiedener Werbeagenturen,

c) zwei Generalvertretern für Anzeigenwerbung für den mitveranstaltenden Verlag,