BFH - Urteil vom 23.06.1993
II R 36/90
Normen:
GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 1993, 1796
BFHE 171, 575
BStBl II 1993, 768
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 23.06.1993 (II R 36/90) - DRsp Nr. 1996/9826

BFH, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen II R 36/90

DRsp Nr. 1996/9826

»Die zum Zwecke der Trinkwassergewinnung unterhaltenen Stauseen und Talsperren sind nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG von der Grundsteuer befreit.«

Normenkette:

GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. c;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, betreibt Einrichtungen zur Trinkwassergewinnung und -versorgung. Zu diesem Zweck unterhält sie auf eigenen Grundstücken zwei Trinkwassertalsperren. Technisch geschieht dies in der Weise, daß die Klägerin das Wasser eines Baches an zwei Stellen jeweils mittels einer Stauanlage aufstaut. Das in der oberen Talsperre angesammelte Wasser wird einer Trinkwasseraufbereitungsanlage zugeführt und sodann an die Endverbraucher weitergeleitet. Der hier nicht benötigte Teil des Wassers fließt in die untere Talsperre. Von dort wird der für die Trinkwasserversorgung benötigte Teil des Wassers zur Trinkwasseraufbereitungsanlage, die sich in Höhe der oberen Talsperre befindet, zurückgepumpt. Das Gebiet beider Talsperren ist als Wasserschutzgebiet ausgewiesen, umzäunt und öffentlich nicht zugänglich.