BFH - Urteil vom 23.07.1985
VIII R 315/82
Normen:
AO (1977) § 183 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
BFHE 145, 104
BStBl II 1986, 123
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 23.07.1985 (VIII R 315/82) - DRsp Nr. 1996/10227

BFH, Urteil vom 23.07.1985 - Aktenzeichen VIII R 315/82

DRsp Nr. 1996/10227

»Wird ein Feststellungsbescheid, der sich gegen mehrere Personen richtet, einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben, so muß deutlich sein, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt; dem genügt ein Hinweis, daß der Feststellungsbescheid Wirkung für und gegen alle Beteiligten hat (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23).«

Normenkette:

AO (1977) § 183 Abs. 1 S. 5;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1975 als Kommanditistin an der vom Finanzgericht (FG) beigeladenen S-KG beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter war S, der im Laufe des Klageverfahrens aus der S-KG ausschied und vom FG ebenfalls zum Verfahren beigeladen wurde. Für das Streitjahr sandte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dem das FA das Ergebnis einer Betriebsprüfung zugrunde gelegt hatte, an S, der in der entsprechenden Steuererklärung als Zustellungsvertreter benannt worden war. Der Bescheid wurde mit einfachem Brief am 13. Januar 1977 zur Post gegeben. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u.a.: