BFH - Urteil vom 23.08.1988
VII R 40/88
Normen:
FGO § 58, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ; StGB § 70 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 422
BStBl II 1988, 422
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 23.08.1988 (VII R 40/88) - DRsp Nr. 1996/13175

BFH, Urteil vom 23.08.1988 - Aktenzeichen VII R 40/88

DRsp Nr. 1996/13175

»Die Verhängung eines strafgerichtlichen Berufsverbots gegen den Vorsitzenden eines Lohnsteuerhilfevereins hat nicht zur Folge, daß der Verein eines vertretungsberechtigten Organs ermangelt und deshalb prozeßunfähig wird.«

Normenkette:

FGO § 58, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ; StGB § 70 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Verfügung der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-), mit der die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen worden war, abgewiesen. Das Urteil ist ausweislich der Akten nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 1986 verkündet worden. Am 5. März 1988 ist dem Kläger "-vertreten durch den ersten Vorsitzenden S-" das mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen versehene Urteil zugestellt worden.