Durch das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Verfügung der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-), mit der die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen worden war, abgewiesen. Das Urteil ist ausweislich der Akten nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 1986 verkündet worden. Am 5. März 1988 ist dem Kläger "-vertreten durch den ersten Vorsitzenden S-" das mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen versehene Urteil zugestellt worden.
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