I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) --ein Landkreis-- übte in den Jahren 1984 und 1985 (Streitjahre) im Bereich der Hausmüllentsorgung und der Stromversorgung folgende Tätigkeiten aus:
- Er entsorgte den im Kreisgebiet anfallenden Hausmüll, indem er ihn abtransportierte und auf seiner Mülldeponie ablagerte. Der Müll wurde in Säcken eingesammelt, die der Kläger über den örtlichen Einzelhandel verkaufte. Der Ladenverkaufspreis der Säcke setzte sich aus den Anschaffungs-, Lager- und Auslieferungskosten der Säcke und einem Gewinnaufschlag zusammen. Er enthielt kein Entgelt für den Abtransport und die Deponierung des Mülls.
- Außerdem sammelte der Kläger im Kreisgebiet Altglas, Altpapier und Schrott (künftig; Wertstoffe) ein. Das Sammelgut veräußerte er.
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