BFH - Urteil vom 23.10.1996
I R 10/96
Normen:
DBA-Schweiz Art. 7, 8, 10, 11, 24;
Fundstellen:
BB 1997, 828
BFHE 182, 51
BStBl II 1997, 313
DB 1997, 1163
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 23.10.1996 (I R 10/96) - DRsp Nr. 1997/3274

BFH, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen I R 10/96

DRsp Nr. 1997/3274

»Einkünfte, die ein Inländer als Aktionär und atypisch stiller Gesellschafter einer Schweizer AG bezieht, die Seeschiffahrt in internationalen Gewässern betreibt, sind im Inland nicht von der Einkommensteuer befreit.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 7, 8, 10, 11, 24;

Gründe:

I.

Die in den Streitjahren 1986 bis 1988 im Inland wohnenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründeten 1985 in der Schweiz eine AG. Zweck der AG war der Abschluß und die Durchführung von Schiffahrtsgeschäften jeglicher Art. Die Kläger beteiligten sich an der AG in Form einer atypisch stillen Gesellschaft.

Die Einkünfte der Kläger wurden in der Schweiz als Dividenden behandelt und mit Verrechnungssteuer, die allerdings teilweise erstattet wurde, belegt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte hingegen diese einheitlich und gesondert als --ausländische-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ein entsprechendes Betriebsvermögen zum 1. Januar 1987, 1. Januar 1988 und 1. Januar 1989 fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Kläger unter Berufung auf Art. 7, 24 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz (DBA-Schweiz) Steuerfreistellung begehrten, hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1996, 240).