BFH - Urteil vom 23.10.1996
I R 55/95
Normen:
AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 1997, 510
BFHE 181, 490
BStBl II 1998, 90
DB 1997, 507
DStR 1997, 284
DStZ 1997, 457
NJW 1997, 1871
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 23.10.1996 (I R 55/95) - DRsp Nr. 1997/2731

BFH, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen I R 55/95

DRsp Nr. 1997/2731

»Die entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH zwecks Verrechnung von künftig auszuschüttenden Beteiligungserträgen mit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung ist dann nicht mißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977, wenn die Anteilsübertragung auf Dauer angelegt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine am 7. Mai 1991 gegründete GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen. Gesellschafter der Klägerin wurden damals W mit einem Geschäftsanteil von 40 v. H. (20000 DM) und Z mit einem solchen von 60 v. H. (30000 DM) des Stammkapitals.

Beide waren zusammen mit ihrer Mutter M bis zum 16. Juli 1991 Gesellschafter der W-GmbH, und zwar Z mit einem Geschäftsanteil von nominal 37500 DM, W mit einem solchen von 60000 DM und M mit einem solchen von 52500 DM des Stammkapitals. Am 16. Juli 1991 veräußerten W, Z und M ihre Anteile an der W-GmbH zu einem Kaufpreis von 1650000 DM an die Klägerin. W, Z und M stundeten den Kaufpreis.