BFH - Urteil vom 23.11.1993
IX R 101/92
Normen:
EStG § 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 636
BFHE 173, 103
BStBl II 1994, 348
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.11.1993 (IX R 101/92) - DRsp Nr. 1996/9963

BFH, Urteil vom 23.11.1993 - Aktenzeichen IX R 101/92

DRsp Nr. 1996/9963

»Erwirbt ein Erbbauberechtigter in Ausübung eines bei Bestellung des Erbbaurechts vereinbarten Ankaufsrechts das Erbbaugrundstück und werden die von ihm übernommenen Erschließungskosten vereinbarungsgemäß auf den Kaufpreis angerechnet, so stellen die Erschließungskosten unabhängig davon, wie sie im Jahre ihrer Zahlung bei dem Erbbauberechtigten steuerrechtlich behandelt worden sind, - vorab gezahlte - Anschaffungskosten des Grundstücks dar.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt., § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute - erwarben mit Erbbaurechtsvertrag vom 16.12.1982 von einer Versorgungskasse als Eigentümerin das Erbbaurecht an einem in einem Baugebiet gelegenen, unbebauten Grundstück mit einer Laufzeit von 99 Jahren. Die Versorgungskasse hatte sich im Jahre 1979 gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet, das Baugebiet zu erschließen.

In der "Vorbemerkung" des Erbbaurechtsvertrags heißt es u.a.: