BFH - Urteil vom 24.01.1996
X R 255/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1205
BFHE 180, 51
BStBl II 1996, 303
DB 1996, 1165
DStR 1996, 914
NJW 1996, 2182
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1994, 262),

BFH - Urteil vom 24.01.1996 (X R 255/93) - DRsp Nr. 1996/20871

BFH, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen X R 255/93

DRsp Nr. 1996/20871

»Erwirbt jemand zwei Grundstücke, errichtet er hierauf in Verkaufsabsicht jeweils ein Supermarktgebäude und veräußert er diese Grundstücke in zeitlichem Zusammenhang mit der Bebauung, unterhält er einen Gewerbebetrieb. Die zu Wohneinheiten entwickelte "Drei-Objekt-Grenze" (BFH-Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) schließt diese Annahme nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Bauingenieur. Bis Herbst 1983 arbeitete er nichtselbständig für andere Firmen, danach im Makler- und Grundstückshandelsbetrieb seiner Ehefrau.

Im März 1982 erwarb der Kläger ein unbebautes Grundstück. Nach dem Erwerb vermietete er einen noch auf dem Grundstück zu errichtenden Supermarkt. Er stellte eine Bauvoranfrage und führte das Baugenehmigungsverfahren durch. Die Ausführungsplanung und die Errichtung des Supermarkts gemäß den detaillierten mietvertraglichen Vereinbarungen zur Größe und Ausstattung des Supermarkts übertrug der Kläger einem Generalunternehmer. Er finanzierte die Baukosten durch langfristige Kredite. Der Mietvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1998.