BFH - Urteil vom 24.02.1988 (I R 143/84) - DRsp Nr. 1996/12934
BFH, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen I R 143/84
DRsp Nr. 1996/12934
»1. Ist ein in der Bundesrepublik ansässiger Arbeitnehmer für seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber sowohl in dessen im Inland gelegenen Stammhaus als auch (weniger als 183 Tage) in dessen in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte tätig, so steht das Besteuerungsrecht der Schweiz für den Teil des Arbeitslohnes zu, der auf die in der Schweiz ausgeübte und objektiv der dortigen Betriebsstätte zuzuordnende Tätigkeit des Arbeitnehmers entfällt. In der Bundesrepublik ist dieser Teil des Arbeitslohnes steuerfrei.2. Abfindungen, die aus Anlaß der Kündigung eines Anstellungsverhältnisses im Sinn der Nr. 1 gezahlt werden, sind in der Bundesrepublik in voller Höhe steuerpflichtige Einkünfte (Anschluß an: BFH-Urteil vom 18.7.1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757).«
Normenkette:
DBA-Schweiz (1971) Art. 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2;
Gründe:
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