BFH - Urteil vom 24.02.1989
III R 36/88
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1, §§ 196, 197 ; BpO(St) § 4 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 156, 54
BStBl II 1989, 445
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.02.1989 (III R 36/88) - DRsp Nr. 1996/10343

BFH, Urteil vom 24.02.1989 - Aktenzeichen III R 36/88

DRsp Nr. 1996/10343

»1. Zu den Voraussetzungen der Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen. 2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) im Rahmen einer routinemäßigen Außenprüfung setzt nicht voraus, daß eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Steuerfalls nicht zweckmäßig ist. 3. Der drohende Ablauf der Festsetzungsverjährung rechtfertigt jedenfalls dann die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, wenn die Verjährung im erweiterten Prüfungszeitraum bevorsteht. 4. Die Festlegung des Prüfungsorts ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der mit der Prüfungsanordnung verbunden werden darf.«

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1, §§ 196, 197 ; BpO(St) § 4 Abs. 2 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber einer Einzelfirma. Der Betrieb ist in die Größenklasse Mittelbetrieb gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) vom 27. April 1978 -BpO(St)- (BStBl I 1978, 195) eingeordnet.