BFH - Urteil vom 24.04.1990
IX R 321/87
Normen:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1763
BFHE 160, 415
BStBl II 1990, 865
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 24.04.1990 (IX R 321/87) - DRsp Nr. 1996/13573

BFH, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen IX R 321/87

DRsp Nr. 1996/13573

»Der Antrag nach § 68 FGO kann auch dann noch wirksam gestellt werden, wenn der Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung bestandskräftig geworden ist.«

Normenkette:

FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1979 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß von 32.436 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte im Einkommensteuerbescheid für 1979 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch mit Null DM an.

Während des Klageverfahrens über diesen Bescheid änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung 1979 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 und § 165 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) mit Bescheid vom 5. Januar 1987. Es erkannte nunmehr einen Werbungskostenüberschuß von 12.097 DM an. Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.