I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1979 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß von 32.436 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte im Einkommensteuerbescheid für 1979 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch mit Null DM an.
Während des Klageverfahrens über diesen Bescheid änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung 1979 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 und § 165 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (
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