BFH - Urteil vom 24.05.1989
V R 137/84
Normen:
FGO § 11 Abs. 3, § 126 Abs. 5 ; VwZG § 11 Abs. 1, 3 ; ZPO §§ 181, 183 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 28
BStBl II 1989, 660
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 24.05.1989 (V R 137/84) - DRsp Nr. 1996/10468

BFH, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen V R 137/84

DRsp Nr. 1996/10468

»1. Der BFH ist im zweiten Rechtsgang an die dem zurückverweisenden Urteil im ersten Rechtsgang zugrunde liegende Rechtsauffassung auch dann gebunden, wenn diese aufgrund einer erneuten rechtlichen Überprüfung nicht zutreffend erscheint. 2. Eine Bindung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des BFH seit Ergehen des zurückverweisenden Urteils im ersten Rechtsgang geändert hat. Das gilt auch dann, wenn die abweichende Rechtsauffassung von einem anderen Senat des BFH ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 11 Abs. 3 FGO vertreten worden ist.«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 3, § 126 Abs. 5 ; VwZG § 11 Abs. 1, 3 ; ZPO §§ 181, 183 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist mangels Masse abgelehnt worden. Liquidatorin der Gesellschaft ist Frau A. Ihrem Ehemann W.A. war zu notarieller Beurkundung von den Geschäftsführern der damals noch nicht aufgelösten Gesellschaft "Generalvollmacht" für diese erteilt worden.